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Kommanditgesellschaft

 

Kommanditgesellschaft


In der Offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft voll, wohingegen es in der Kommanditgesellschaft zwei Arten von Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten) gibt. Die Komplementäre haften unbeschränkt, wobei die Haftung der Kommanditisten auf die Beträge beschränkt ist, die sie in die Gesellschaft eingebracht haben. Der Name des Hauptpartners sollte im Namen der OHG auftauchen. Andererseits, wenn der Firmenname der Kommanditgesellschaft den Namen eines Gesellschafters enthält, wird der Gesellschafter unbeschränkt haften, als sei er Komplementär. Obwohl die Kommanditgesellschaft selbst keine Rechtsperson ist, kann sie Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, Rechtstitel auf Immobilien erwerben und klagen bzw. verklagt werden.

Die gemischte Konstruktion einer Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär wird von ausländischen Investoren häufig verwendet. Sie wird zur Einschränkung der Haftung und zur Optimierung des Steuermodells genutzt.

 

Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015