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Polnisches Sozialversicherungssystem

 

Polnisches Sozialversicherungssystem

 

Pfeiler I, II & III


Im Jahre 1999 erfolgte eine Reform der Sozialversicherung, die auf der gemeinsamen Finanzierung durch Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmerbeiträge und drei Pfeiler – einem Umverteilungs- und zwei Kapitalpfeilern – beruht. Das Sozialversicherungssystem in Polen ruht auf drei Pfeilern:


■ Pfeiler Eins (ZUS) ist allgemein verpflichtend. Die Beiträge, die vom Lohn abgezogen werden, werden dem individuellen Konto der versicherten Person gutgeschrieben. Die Institution, die den ersten Pfeiler verwaltet, ist die Sozialversicherungsanstalt. Renten, die aus dem ersten Pfeiler ausbezahlt werden, basieren auf einem Verteilungssystem, das den Charakter eines Generationenvertrags trägt. Das heißt, dass Rentenzahlungen aus den Beiträgen erfolgen, die die derzeit erwerbstätigen Personen einzahlen. Das System funktioniert nur dann effizient, wenn die Beiträge der Arbeitnehmer, die das System unterstützen, in einer Höhe eingezahlt werden, die für die Zahlungen an die derzeitigen Rentner benötigt werden. Dank der Pflichtbeiträge in Höhe von 12,22 % des Bruttolohns erwerben die Personen Rentenansprüche, die nicht vererbt werden können. Zusätzlich eröffnet der Arbeitnehmer individuell ein Subkonto im Pfeiler Eins, auf welches 4.38% ihrer Versicherungsbeiträge überwiesen werden. Außerdem kann der Angestellte entscheiden, ob die zusätzlichen 2.92% der abgezogenen Beiträge auf seinem individuellen Konto bei ZUS gebucht werden.


■ Pfeiler Zwei (OFE) ist kein obligatorisches Element des Sozialversicherungssystems. Die Arbeitnehmer können einmal in 2 Jahren wählen, ob sie esvorzugen, 2,92% ihrer Beiträge dem OFE zu übertragen oder diese Mittel ihrem individuellen Subkonto im 1. Pfeiler (ZUS) gutschreiben zu lassen. Offene Rentenfonds gehören zum zweiten Pfeiler der Sozialversicherung und werden von privaten Investmentfirmen verwaltet (Öffentliche Renten-Vereinigungen), die die Beiträge am Finanzmarkt investieren.


■ Pfeiler Drei (IKE) ist ein Pfeiler des freien Kapitals, der als Investmentfonds organisiert ist. Die versicherten Personen wählen die Versicherungsgesellschaft (Vereinigungen von Versicherungen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsvereinigungen) selbst. Nach Erreichen des Rentenalters (Ab 2013 Frauen geboren nach 30.09.1973 mit 65, Männer geboren nach 30.09.1953 mit 65 Jahren) erhalten Altersrentner ihre Rente von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und dem Offenen Rentenfonds (OFE) über eine Agenturfirma sowie die Auszahlung aus Pfeiler Drei.

 

Pflicht-Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt werden


Nach dem Gesetz über das System der Sozialen Sicherheit vom 13. Oktober 1998 umfasst das polnische Sozialversicherungssystem:


■ Altersrentenversicherung,
■ Erwerbsunfähigkeits-Rentenversicherung,
■ Lohnfortzahlungsversicherung für den Krankheitsfall oder Mutterschutz,
■ Unfallversicherung für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.


Nach dem o. g. Gesetz zum Sozialversicherungssystem betrifft die Pflichtversicherung für Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente alle natürlichen Personen, die in Polen:
■ angestellt sind,
■ in der Landwirtschaft oder im Zusammenhangmit dieser tätig sind,
■ Gelegenheitsarbeiten ausführen,
■ ihre Arbeit auf der Basis von Honorarverträgen, Agenturverträgen oder jeglichen anderen Verträgen zur Erbringung von Leistungen erbringen und die gemäß polnischem Zivilgesetzbuch die Vorschriften zu Dienstleistungsverträgen erfüllen
oder natürliche Personen sind, die mit diesen Personen zusammenarbeiten,
■ im Erziehungsurlaub sind oder Mutterschaftsgeld erhalten.


Krankenversicherung


Im Sozialversicherungssystem umfasst die Krankenversicherung folgende Personen:

 

■ Arbeitnehmer,
■ Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Genossen schaften im landwirtschaftlichen Bereich,
■ Personen, die in Heimarbeit tätig sind.

Beispiel:

Bruttolohn
gemäß
Vertrag
Sozialversicherung
des Arbeitnehmers
Krankenversicherung
des Arbeit
Einkommenssteuer Ausgezahlter
Nettolohn
Sozialversicherung
des Arbeitgebers
Gesamtkosten
des
Arbeitgebers
4.000,00 548,40 310,64 287,00 2.853,96 829,60 4.829,60
3.000,00 411,30 232,98 199,00 2.156,72 622,20 3.622,20

 

 

 

 


Die freiwillige Krankenversicherung betrifft die folgenden Personen, die durch eine Pflichtversicherung zur Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auf eigenen Antrag versichert werden:
■ Personen, die Gelegenheitsarbeiten ausführen,
■ Personen, die ihre Arbeit auf Basis von Honorarverträgen, Agenturverträgen oder jeglichen anderen Verträgen zur Erbringung von Leistungen erbringen, auf die gemäß polnischem Zivilgesetzbuch die Vorschriften zu Dienstleistungsverträgen angewandt werden oder natürliche Personen, die mit diesen Personen zusammenarbeiten,
■ Personen, die einer nichtlandwirtschaftlichen Geschäftstätigkeit nachgehen oder natürliche Personen, die mit diesen zusammenarbeiten.

 


Generell kann die jährliche Basis zur Sozialversicherung im folgenden Kalenderjahr nicht höher sein als die relative 30-fache Höhe des vorgeschlagenen monatlichen Lohnes in der inländischen Wirtschaft für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2016 sind dies 121.650 PLN. Ein Arbeitgeber zahlt 9,76 % des Bruttolohns eines Beschäftigten zur Rentenversicherung ein. Die weiteren Beiträge zur Sozialversicherung (ZUS) betreffen folgende Versicherungen: Erwerbsunfähigkeitsrente, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Krankenversicherung, Arbeitslosenfonds und Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen.


Die Sozialversicherungsbeiträge (13,71 %), Krankenversicherungsbeiträge (20,25 %) sowie die Einkommensteuer werden ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen. Ein Arbeitgeber muss außerdem einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge (19,21 % – 22,31 %) bezahlen.

 

EU-Verordnungen 1408/71 und 883/2004

 

Seit 1. Mai 2004, seit Polen der Europäischen Union beigetreten ist, sind die Regelungen für die Grundsätze der Sozialversicherungspflicht (enthalten in der EU-Verordnung 1408/71) verpflichtend geworden. Entsprechend den EU Bestimmungen sind Personen, die innerhalb der Europäischen Union umziehen, für Zwecke ihrer Einkünfte nur der Gesetzgebung eines der Länder verpflichtet.


Die neuen EU-Regelungen betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeit in anderen EU-Ländern sind am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Das sind die entsprechenden Regelungen: Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die Ausführung der Bestimmung der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Frage der Koordinierung der Systeme für Soziale Sicherheit, und Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 sowie Nr. A2 vom 12. Juni 2009 vom Verwaltungsausschuss für Soziale Sicherheit, den Art. 12 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 betreffend.


Der allgemeine Grundsatz ist geblieben, nach dem Arbeitnehmer nur in dem Land sozialversicherungspflichtig sind, in dem die Arbeit geleistet wurde. Es gibt einige Ausnahmen von dieser Regel, die die Versicherung im Entsendeland vorwegnimmt, einschl.: um die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und die maximale Entsendedauer nicht zu überschreiten. Der Arbeitgeber muss seine Tätigkeit in Polen ausüben. Für diesen Zweck werden die Tätigkeiten der Firma, wie zum Beispiel das Management der Firma, eher in Betracht gezogen als ihre internen Aktivitäten. Die Verordnung Nr. 987/2009 hat die Regel eingeführt, nach der der Arbeitnehmer der Gesetzgebung im Land der Delegierung unmittelbar vor der Delegierung selbst verpflichtet ist. Das heißt, dass der Arbeitnehmer einer polnischen Firma nur dann gemäß den EU-Regelungen entsandt werden kann, wenn er zuvor mindestens einen
Monat in Polen sozialversicherungspflichtig tätig gewesen ist. Der delegierte Arbeitnehmer ist (gemäß den EU-Regelungen) eine Person, die von ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsandt wurde und wo eine Beziehung zwischen den beiden Parteien weiterhin besteht.

Die Delegierung kann bis zu 24 Monaten dauern. Die neuen Regelungen beziehen sich auch auf Arbeitnehmer, deren Delegierung vor dem 1. Mai 2010 begonnen hat. Der Beschluss A2 legt fest,  dass die nächste Delegationsphase nicht früher als zwei Monate ab dem Ende der vorhergehenden Delegationsphase beginnen darf. Das Dokument, das die Delegierung von Arbeitnehmern bestätigt, ist Die Dokumente, die die Delegierung von Arbeitnehmern bestätigen, sind die Formulare E-101 und A-1. Beide sind auf der Webseite www.zus.pl erhältlich.


Den neuen Regelungen entsprechend hängt das Recht zur Steuerzahlung für den Wohnort des Arbeitnehmers von der Ausführung ihrer Arbeit ab. Wenn die Person für zwei ausländische Arbeitgeber tätig ist, von denen keiner ein  Hauptquartier an seinem Wohnort hat, wird ihr Wohnort für Steuerzwecke gelten. Es ist sehr wichtig, dass seit 1. Mai 2010 Arbeitnehmer, die in zwei Ländern angestellt sind, diese Tatsache an das ihrem Wohnsitz entsprechende Rechtssystem mitteilen müssen. Die Institution wird dann verpflichtet sein, das entsprechende Versicherungssystem für diesen Arbeitnehmer anzugeben. Jede vorläufige Rechtsentscheidung zu dieser Frage wird endgültig zwei Monate
nach dem Datum, an dem die Institution über die Situation informiert worden ist.

 

Quelle: Ratgeber für Investoren - Polen. Hinweise zur Führung der Geschäftstätigkeit. PAIiIZ, JP Weber, 2015